Mit Verwunderung nehmen die potentiellen Kandidaten (WGD, FREIE WÄHLER) für das zukünftige Stadtparlament zur Kenntnis, dass in der letzten Stadtverordnetenversammlung vor der Wahl am 11.2.2021 in einer personell verkleinerten Sitzung weitreichende Beschlüsse gefasst werden sollen:
Konkret geht es um die Entscheidung über die zukünftige verkehrliche Anbindung des neuen Ludwigshöhviertels mit einer neuen bzw. erweiterten Straßenbahnlinie und einer verlegten Cooperstraße sowie um den Anschluss an die Planstraße. In der Vorlage Punkt 2 „ Der Magistrat stimmt der Verlegung der Cooperstraße und dem Umbau des Konotenpunktes Heidelberger Str. / Cooperstr./ Planstraße aufgrund der zu geringen Leistungsfähigkeit der bestehenden Knotenpunktgeometrie für die zukünftige Gebietserschließungen Lincoln-Siedlung und Ludwigshöhviertel zu.“ Beide Projekte, Planstraße und Verlegung Cooperstraße, würden zu einem erheblichen Verlust von Waldund Grünflächen führen. Der Magistrat hat der Vorzugsvariante bereits zugestimmt. Heißt: dem geplanten Trassenverlauf der Straßenbahn von dem zweigleisigen Neubau der Wendeschleife vor der Akademie für Tonkunst bis zum Anschluss an die Heidelberger Straße und dem Umbau bzw. der Verlegung der Cooperstraße in den Waldrand seine Zustimmung erteilt.
Baumaßnahme ohne rechtliche Grundlage Jetzt ist offenbar beabsichtigt, dass die Stadtverordneten diese weitreichende Baumaßnahme möglichst unbemerkt durchwinken sollen. In einer Sitzung mit nur 41 Beteiligten, von denen die beiden Regierungsparteien mit 21 Sitzen die Mehrheit stellen, ist aus Sicht der neuen Parteien so ein „Durchwinken“ einfacher als wenn sich der Magistrat einer größeren Diskussionen in einer regulären Sitzung stellen müsste! Die neuen Parteivertreter stellen in diesen Zusammenhang fest, dass diese Entscheidung gegen die Hessische Gemeindeordnung verstößt. Unter §51a „Eilentscheidung an Stelle der Gemeindevertretung“ ist geregelt, dass ein „Notausschuss“ in besonderen Situationen einberufen werden kann. „In dringenden Angelegenheiten entscheidet, soweit die Gemeindevertretung für diese Zwecke keinen besonderen Ausschuss eingerichtet hat, der Finanzausschuss an Stelle der Gemeindevertretung, wenn die vorherige Entscheidung der Gemeindevertretung nicht eingeholt werden kann und Gründe des öffentlichen Wohls keinen Aufschub dulden.“
Nur wenn beide Voraussetzungen zutreffen ist es grundsätzlich zulässig, dass die Rechte der Stadtverordnetenversammlung auf einen Ausschuss gemäß „§51a HGO“ zu übertragen. Beide Voraussetzungen treffen jedoch für die Entscheidung über die Verkehrsführung in dem zukünftigen Wohnviertel aus unserer Sicht nicht zu! Die Vertreter der neuen Parteien betonen, dass es hier nicht nur um die inhaltlichen Entscheidungen geht, sondern vielmehr um den politischen Stil, mit dem die grün-schwarzen Stadtregierung erneut ihr Demokratieverständnis offenbart. Denn ohne Not soll hier kurz vor der Kommunalwahl ein Faktum geschaffen werden, dessen schwerwiegende Folgen die Bürger*innen und andere politisch auszubaden hätten.